GmbH – Geschäftsführerregress – Nummer 1

In schöner unregelmäßiger Regelmäßigkeit berichte ich hier von obergerichtlichen wie höchstrichterlichen Entscheidungen zur Geschäftsführerhaftung. Auch wenn die Fälle teilweise skurril anmuten, kann ich durch eigene Praxis nur bestätigen, dass die entschiedenen Fälle noch gar nicht skurril genug sein können. Der vorliegende Fall stammt aber mal wieder „mitten aus dem Leben“:

Eine GmbH hat zwei Gesellschafter-Geschäftsführer. Beide sind alleinvertretungsberechtigt, beide vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) befreit. Die GmbH gab ihren Geschäftsführern einen Geschäfts- und Kompetenzverteilungsplan.

Die GmbH betreibt Hotels, teilweise sogenannte „Gesundheitshotels“. Nach Umwandlung eines erworbenen Hotels in eine Gesundheits- und Wellnesseinrichtung schloss der Beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH einen Vertrag (Projektsteuerung) mit einer anderen, ihm selbst gehörenden GmbH ab, deren Alleingeschäftsführer er war. Den Mitgesellschafter (gleichzeitig Hauptgesellschafter) der klagenden GmbH informierte er nicht. Als dieser davon erfuhr, sollte der beklagte Geschäftsführer (B) abberufen werden. Am Tag vor seiner Abberufung überwies B einen substantiellen Geldbetrag an seine andere GmbH. Grundlage war das von ihm begründete Vertragsverhältnis.

Sowohl das LG Magdeburg, als auch das OLG Naumburg, welches in der Berufung die Entscheidung bestätigte, verurteilten aber den B auf Rückzahlung der Überweisung an die GmbH sowie auf Freistellung von irgendwelchen Ansprüchen der XY GmbH aufgrund des Vertragsverhältnisses. Grundlage war § 43 Abs. 2 GmbHG, da der B in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Denn diese Sorgfaltspflicht schließt die Beachtung auch gesellschaftsinterner Kompetenzverteilungen mit ein. Nach dem internen Kompetenzverteilungsplan war der Geschäftsführer B aber nicht alleine zum Abschluss solcher Verträge berechtigt. Darüber hinaus sprachen LG Magdeburg und OLG Naumburg einen Anspruch auch wegen Verletzung von § 46 Nr. 5 GmbHG und fehlender Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu.

Im Klartext: Der (Minderzeiten-) Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei Geschäften, die mittelbar ihm persönlich – über seine andere, von ihm allein gehaltene GmbH – wirtschaftliche Vorteile bieten, selbstverständlich seinen (Mehrheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer zu informieren. Dies gebietet nicht nur die Höflichkeit, dies verlangt auch das Gesetz. Anderenfalls macht sich der hiergegen verstoßende Geschäftsführer selbstverständlich schadenersatzpflichtig.

(OLG Naumburg, [Entsch.] vom 23.01.2014 – 2 U 57/13)

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